Hausordnung St.Lukas

§1 Das Kath. Gemeindehaus St. Lukas steht vorrangig den Gruppen und Vereinen der Kath. Kirchengemeinde offen. Das Hausrecht übt der Kirchengemeinderat bzw, die von ihm Beauftragten (Pfarrbüro/Hausmeisterin) aus. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

§2 Die Belegung der Räume erfolgt ausschließlich über das Pfarrbüro. Eine Belegung während kirchlichen Hochfesten findet nicht statt. Alle Veranstaltungen gelten als geschlossene, ohne Öffentlichkeitscharakter, sofern dies nicht eigens im Programm vermerkt oder im Wesen der Sache begründet ist. Die Benutzungserlaubnis kann jederzeit durch Auflagen eingeschränkt werden. Den einzelnen Gruppen und Vereinen werden Ihre Räume zur Benutzung zugeteilt. Sie erhalten kein ausschließliches Benutzungsrecht, da die Räume auch anderen Zwecken zur Verfügung stehen müssen.

§3 Für jede Veranstaltung, wozu auch Gruppenstunden zählen, ist mindestens eine verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen. Diese Person ist für die Nutzung der Räume, die pflegliche Behandlung des Inventars, die Sauberkeit und die Ordnung, sowie die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich. Diese Person hat auch darauf zu achten, daß nach Beendigung der Veranstaltung, die Fenster und Türen geschlossen, die Lichter gelöscht und sämtliche Geräte ausgeschaltet sind. Die Räume sind sauber zu verlassen. Der einer Aufsichtsperson übergebene Haus- und Raumschlüssel darf weder nachgemacht, noch an andere Personen ausgeliehen werden. Bei Veranstaltungen, die nicht von der Kirchengemeinde ausgerichtet werden, haften die Verantwortlichen auch für etwaige Schadensersatzansprüche Dritter, die gegenüber der Kirchengemeinde aus Anlaß der Veranstaltung geltend gemacht werden. Diesen Personen obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht.

§4 Wenn Geräte, Inventar oder die Substanz des Hauses beschädigt werden, so hat die verantwortliche Aufsichtsperson dies binnen eines Tages dem Pfarrbüro mitzuteilen. Schaden gehen zu Lasten des Verursachers. Gefahrenquellen sind von der Aufsichtsperson unverzüglich zu beseitigen.

§5 Für die Garderobe wird von der Kirchengemeinde keine Haftung übernommen.

§6 Veranstaltungen sollen bis 24.00 Uhr beendet sein. Das Haus muß in der Regel bis spätestens 1.00 Uhr geschlossen sein.

§7 Im Gemeindehaus ist in allen Räumen Rauchverbot.

§8 Branntweinhaltige Getränke dürfen im Gemeindehaus nicht abgegeben werden. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

§9 Fahrräder und Autos sind auf den dafür vorgesehenen Parkflächen (Fahrradständer/Parkplätze vor der Kirche) abzustellen. Die Parkplätze vor dem Gemeindehaus dürfen nicht benutzt werden.

§10 Im Haus ist, vor allem bei geöffneten Fenstern und am späten Abend, Zimmerlautstärke zu wahren. Ganz besonders beim Verlassen des Hauses und bei Veranstaltungen im Freien ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Ab 22 Uhr sind die Fenster geschlossen zu halten.

§11 Der Pfarrer, der Kirchengemeinderat und deren Beauftragte können jederzeit die Räume und die Einhaltung der Hausordnung überwachen.

§12 Diese Hausordnung ist bindend für alle, die dieses Haus benutzen.